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AG Frankfurt / Main: Dokumentationskosten sind erstattungsfähiger Schaden

In der alltäglichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass die von unseren Auftraggebern in Anspruch genommenen Rechtsverletzer behaupten, es handele sich bei urheberrechtlichen Dokumentationskosten um keinen erstattungsfähigen Schaden.

 

Was war passiert?

Unser Auftraggeber musste feststellen, dass eine seiner Fotografien ohne Urhebernennung im Internet auf einem regionalen News-Portal verwendet worden ist. Aus diesem Grund beauftragte er uns mit der gerichtsverwertbaren Dokumentation der Urheberrechtsverletzung. Mit der erfolgten Abmahnung verlangte der Fotograf auch die Kosten unserer Inanpruchnahme vom Rechtsverletzer erstattet, welcher die Zahlung verweigerte.
Demnach hatte das AG Frankfurt / Main mit Urteil vom 8.10.2020 (Az. 32 C 1201/20 (86)) darüber zu entscheiden.

 

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellt mit deutlichen Worten fest, dass urheberrechtliche Dokumentationskosten einen erstattungsfähigen Schaden darstellen.
Dazu wörtlich:

„Auch die Dokumentationskosten stellen gem. § 249 BGB einen durch die Urheberrechtsverletzung verursachten Schaden dar. Der Kläger durfte die Dienste der RightsPilot UG für die Beweissicherung in Anspruch nehmen, um die Rechtsverletzung gerichtsverwertbar zu dokumentieren.“

Zudem findet das AG Frankfurt / Main deutliche Worte zu der immer wieder vorzufindenden Rechtsauffassung, ein einfacher Screenshot reiche zur Dokumentation der Bildrechtsverletzung aus:
„Der Kläger musste sich nicht auf das schwächere Beweismittel eines schlichten Screenshots verlassen, der immer dem Vorwurf der Manipulierbarkeit ausgesetzt ist.“

 

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